Anlaßlose „Sicherstellung“ von Eigentum des VHD.
Im Rahmen einer sog. „polizeilichen Maßnahme“, die gegen die Privatperson eines Meldestellenleiters, jedoch keinesfalls gegen den vaterländischen Hilfsdienst gerichtet war, wurden 36 Meldeakten als Zufallsfund „sichergestellt“, sprich illegal entwendet. Betroffen sind aktive und inaktive Hilfsdienstkräfte sowie Volkserfaßte aus den Gebieten 41 und 42. Soweit Kontakt zu Betroffenen besteht, wurden diese umgehend durch den Ak.-Bezirksleiter über den Vorfall in Kenntnis gesetzt.
Da auch im XVIII. Ak.-Bezirk nach den strengen Vorgaben zum Umgang mit Meldeakten (dezentrale Datenhaltung gem. § 13 II. HDO) verfahren wird, gestaltet sich die Rekonstruktion von Kontakten zu inaktiven Hilfsdienstkräften und Volkserfaßten schwierig bis unmöglich. Alle inaktiven Hilfsdienstkräfte und Volkserfaßte in den Gebieten 41 und 42 sind hiermit in Kenntnis gesetzt und aufgerufen, umgehend Kontakt mit dem Ak.-Bezirksleiter oder ihrer zuständigen Meldestelle aufzunehmen, welche auf der Meldebestätigung angegeben ist.
Der vaterländische Hilfsdienst im XVIII. Ak.-Bezirk bedauert den Verlust zutiefst und wird den Vorfall im Rahmen des ständigen Verbesserungsprozesses untersuchen und auswerten, um zukünftig das illegale Entwenden von Meldeakten zu verunmöglichen.
Stellungnahme der Generaldirektion des vaterländischen Hilfsdienstes:
Der vaterländische Hilfsdienst verurteilt als Gesamtinstitution das Vorgehen der sog. „Behörden“ im vorliegenden Fall auf das Schärfste. Die anlaßlose „Sicherstellung“ von Eigentum des vaterländischen Hilfsdienstes im Besitz eines Deutschen, welcher seine gesetzliche Hilfsdienstpflicht im freiwilligen Dienst als Meldestellenleiter für Seine Majestät den deutschen Kaiser erfüllt, stellt im gültigen deutschen Recht einen Straftatbestand dar. Bedienstete seien darauf aufmerksam gemacht, daß sie, falls sie im Besitz einer Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundesstaates sind, insbesondere vor dem Hintergrund des andauernden Kriegs- und Belagerungszustandes die Konsequenzen ihres Handelns zu tragen haben und tragen werden. Die Generaldirektion wird sich dafür einsetzen, daß Personen, die sich an direkt oder indirekt gegen den vaterländischen Hilfsdienst gerichteten Maßnahmen beteiligen, von der angestrebten Generalamnestie für Verwaltungsbedienstete der unteren Ebenen ausgeschlossen werden.