Die Legitimation des VHD.
Seitdem ab Herbst 2019 das Bestehen des vaterländischen Hilfsdienstes und die sich daraus für das deutsche Indigenat ergebende historische Möglichkeit zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reichs durch Reorganisation seiner Organe im Belagerungszustand kommuniziert wurden, sind mit wachsender Häufigkeit Stimmen vernehmbar, die vor allem den heute in verantwortlicher Position des vaterländischen Hilfsdienstes tätigen Deutschen die Legitimation für ihr Handeln absprechen wollen. Daher sei an dieser Stelle auf die Gesetzeslage verwiesen:
Letzter gültiger Rechtsstand im Deutschen Reich ist der 27. Oktober 1918, 24 Uhr.1, 2 Alle nach diesem Zeitpunkt ergangenen Verfassungen, Gesetze, Verordnungen, Verträge und Vereinbarungen sind illegal und besitzen für gesetzliche Deutsche keine Rechtsgültigkeit.
Daraus folgt: Das Deutsche Reich befindet sich im Kriegszustand.2
Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 bestimmt, daß alle deutschen Männer vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen sind, für die Dauer des Krieges zum vaterländischen Hilfsdienst verpflichtet sind und daß diese Verpflichtung erst nach Friedensschluß aufgehoben wird.3
Das BGB (sowohl das gültige von 1900 als auch das geltende von heute) gewährt Deutschen das Recht und die Pflicht, „das Geschäft [nämlich das des VHD] so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert“.4 Das heißt, selbst im Falle, daß Georg Friedrich derzeit anders darüber dächte: da der Kaiser ein vererbliches Amt ist, kann dessen „wirklicher oder mutmaßlicher Wille“ objektiv anhand der Verfassungsurkunde und der preußischen Gesetze bestimmt werden.
Des weiteren wird der Vaterländische Hilfsdienst mittels Kriegsamtstellen und Kriegsamtnebenstellen organisiert. Das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst schreibt deren Errichtung nicht vor, so daß „Kriegsamtstellen sich als freie Verwaltungstätigkeit des Kriegsamtes darstellen, die in der Regel an die stellv. Generalkommandos, ausnahmsweise auch selbständig gebildet werden.“5
Obwohl die Gesetzeslage alle erforderlichen Befugnisse gewährt, hat sich die VHD-Orga, um jedem Vorwurf der Amtsanmaßung von vornherein die Grundlage zu entziehen, von Beginn an dazu entschlossen, das Kriegsamt als Direktorium und Orga, Kriegsamtstellen als Ak.-Bezirksleiter und Kriegsamtnebenstellen als Meldestellenleiter abzubilden und interimistisch zu besetzen.
Was der VHD somit seit dem Jahr 2020 leistet, ist das Nachbilden, Schulen und Reorganisieren staatlicher Strukturen im Belagerungszustand, um diese zu gegebener Zeit unter den Befehl des Oberbefehlshabers stellen zu können. Erst zu diesem Zeitpunkt werden die bis dahin unter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß BGB durch die VHD-Orga stehenden Strukturen des VHD zu hoheitlich legitimierten Ämtern erhoben werden.
Hieraus ergibt sich hinsichtlich der Verteilung der Befugnisse innerhalb der Gesamtorganisation des VHD gem. BGB, daß alle innerhalb der Organisation freiwillig tätigen Personen an die Weisungen des Generaldirektors und obersten Geschäftsführers und an die Entscheidungen der VHD-Orga sowie ihrer sonstigen Vorgesetzten gebunden sind.
1) Das Gesetz, betreffend die Änderung der Reichsverfassung, vom 28. Oktober 1918 erlangte keine Gültigkeit mehr. Es wurde am 28. Oktober 1918 im Reichsgesetzblatt publiziert, aber gemäß Art. 2 der Reichsverfassung hätte es erst am 11. November 1918 in Kraft treten können. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtspflege bereits zum Stillstand gekommen.
2) Siehe auch „Lage der deutschen Nation“ in der Broschüre „Der vaterländische Hilfsdienst im Jahr 2020“ sowie die Erklärung „An die deutsche Nation“.
3) Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
4) Bürgerliches Gesetzbuch, § 677.
5) Der vaterländische Hilfsdienst, Dr. Siegfried Wille, Teil 1, 1916, Seite 58.