Wie erbringe ich den Nachweis gemäß RuStAG 1913?
Eine der am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?“
Die nachfolgende Anleitung ist eine Hilfestellung zum korrekten Erbringen der Nachweise.
Wer darf eine Staatsangehörigkeit feststellen?
„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“
So lautet § 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), das am 1. Januar 1914 in Kraft trat. Es ist bindend aufgrund des letzten gültigen Rechtsstandes vom 27. Oktober 1918.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat obliegt ausschließlich der jeweiligen staatlichen Behörde, die befugt ist, Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine, Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden, usw. auszufertigen[2]. Es gilt: Über die bayerische Staatsangehörigkeit dürfen ausschließlich die königlich bayerischen Behörden entscheiden.[3] Dieses Verfahren wird auf alle Bundesstaaten angewandt, d. h. zur Feststellung der preußischen Staatsangehörigkeit sind ausschließlich die königlich preußischen Behörden befugt, für die Feststellung der sächsischen Staatsangehörigkeit sind nur die königlich sächsischen Behörden befugt usw.
Über die unmittelbare Reichsangehörigkeit entscheidet hingegen alleinig der Reichskanzler[1].
Die Feststellung, ob es sich bei einer Person um einen Angehörigen des Bundesstaates handelt oder nicht, ist das ausschließliche Recht des Landesherrn, da er der Inhaber der Staatsgewalt und Ausfluß aller Rechte ist.
Warum bis vor 1914 und warum der Geburtsort?
Deutscher war oder ist, wer zum Inkrafttreten des RuStAG am 1. Januar 1914 eine Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besaß.
Weil die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat durch Geburt, Legitimation und Eheschließung erworben wird (§ 3 RuStAG), wurde die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat entsprechend der Abstammungslinie gemäß RuStAG über die Generationen vererbt bzw. weitergegeben. § 3, Punkt 4 und 5 (Aufnahmen und Einbürgerung) sind seit dem 9. November 1918 (Stillstand der Rechtspflege durch Staatsumsturz) nicht mehr durchführbar.
Sowohl das RuStAG als auch dessen Vorgänger, das Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 1870 (BuStAG), basieren auf ius sanguinis, dem Grundsatz des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch die Abstammung. Im Gegensatz dazu steht der Erwerb aufgrund des Geburtsortes (ius soli), wie es z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung findet.
Wer nachweisen will, daß er Deutscher aufgrund der Abstammung ist, muß nachweisen, daß sein Vater - oder bei unehelicher Geburt seine Mutter - Deutscher war[3] bzw. der Erblasser, der zum 1. Januar 1914 lebte und somit vor diesem Stichtag geboren wurde.
Das Verfahren der Ableitung der Staatsangehörigkeit nach dem Erblasser, der vor 1914 geboren wurde, ist eine Annäherung und dient der Glaubhaftmachung bezüglich des Anspruchs auf eine Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat, insoweit nicht weitere Dokumente vorgelegt werden, welche auf eine andere Staatsangehörigkeit schließen lassen.
Der Geburtsort des vor dem 1. Januar 1914 geborenen Erblassers ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit maßgeblich für die Staatsangehörigkeit der festzustellenden Person. Es gilt allerdings:
„Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt tritt unabhängig davon ein, ob die Geburt im Inland oder Ausland erfolgt.“ [3]
Um nicht von ius sanguinis auf ius soli zu wechseln, sind weitere Dokumente nötig, die vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit am 9. November 1918 ausgestellt wurden und eindeutig nachweisen, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte (siehe Kapitel „Welche Dokumente sind zur Ableitung erforderlich?).
Was ist die Aufgabe des vaterländischen Hilfsdiensts?
Der vaterländische Hilfsdienst (VHD) stellt Personen fest, welche einen Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) glaubhaft dartun können. Dabei wird geprüft, ob die richtige Abstammungslinie gewählt, d. h. entsprechend der Vorgaben gem. RuStAG abgeleitet wurde, ob ein lückenloser Nachweis geführt wird und die Nachweise beglaubigt sind.
Eine endgültige Prüfung der Staatsangehörigkeit erfolgt nach Erlangung der Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates von deutschen Behörden unter Einsicht in die Originaldokumente.
Welche Dokumente sind zur Ableitung erforderlich?
Um die Staatsangehörigkeit des Erblassers glaubhaft zu machen, ist ein vor dem 9. November 1918 ausgestelltes Dokument notwendig, das die Staatsangehörigkeit explizit ausweist. Dazu eignen sich beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Militärdokumente, Personalausweise und Naturalisationsurkunden.
Soweit nicht weitere Dokumente vorgelegt werden, gilt die Darlegung des Anspruchs auf eine Staatsangehörigkeit als vorläufig belegt, wenn die Eintragung der Geburt des Erblassers in ein Personenstandsregister der deutschen Standesämter vor dem 1. Januar 1914 erfolgt ist.
Alle Dokumente müssen im Original oder als beglaubigte Abschrift/Kopie vorliegen! Dies ist notwendig um ausschließen zu können, daß Dokumente im Nachgang bearbeitet wurden.
Erfahrungsgemäß enthalten Bildabzüge (Fotokopien, „Ablichtungen“) von Registereinträgen (Geburts-, Ehe-, Sterberegister) mehr Informationen als Registerauszüge, –abschriften und –kopien, bei denen es keine Garantie auf Vollständigkeit gibt. Weiterhin sind Familienbücher sehr gut geeignet.
Weniger eignen sich Urkunden (Geburts-, Eheschließungs-, Sterbeurkunden), da sie u. a. Adoptionen oder mittlerweile auch das Geschlecht verschleiern können und im Allgemeinen weniger Informationen enthalten.
Hinweis: Bei der Verwendung von Geburtsurkunden ist die Eheschließungsurkunde der Eltern (besser beglaubigte Ablichtung des Eheregisters) beizubringen, sofern die Eheschließung der leiblichen Eltern nicht eindeutig aus der Geburtsurkunde hervorgeht.
Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob Kirchenbucheinträge, Ahnenpässe (Ausstellung ab 1934) oder andere Dokumente als Glaubhaftmachung herangezogen werden können. In der Regel eignen sich diese Dokumente eher als Informationsquelle, um damit die entsprechenden Nachweise zu beantragen.
Warum sind Dokumente, die nach dem 9. November 1918 ausgestellt wurden, wichtig für die Ableitung?
Seit dem Stillstand der Rechtspflege und dem Verlust der Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates im November 1918 sind alle geschlossenen Verträge ungültig bzw. auf Grundlage der Gesetze im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918 zu betrachten. Dennoch sind im gültigen Recht auch Geburten und Eheschließungen, die ab dem 9. November 1918 geschlossen wurden, kraft Gesetz gültig.
Geburten. Für Geburteneinträge im Inland gilt das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes von 1875.
Eheschließungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)[4] trat am 1. Januar 1900 in Kraft und besagt in § 1319:
„Als Standesbeamter im Sinne des §. 1317 gilt auch derjenige, welcher, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen.“
Scheidungen. Scheidungen werden nicht anerkannt. Aber aufgrund der damit einhergehenden großen Anzahl an strafbaren Mehrehen (Polygamie, § 1309 BGB[4], § 171 StGB), wird es für Scheidungen eine Verordnung oder einen „allerhöchsten Erlaß“ geben müssen, damit die Privatgerichtsbarkeit und Ausnahmegerichte in Ehesachen rückwirkend ab dem 9. November 1918 als zulässig zu betrachten sind.
Wie ist der Weg durch die Ahnenreihe?
„Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.“ (§ 4 Abs. 1 RuStAG).
Grundsätzlich gilt: Bei ehelichen Kindern wird über den Vater abgeleitet; ein Kind aus einer unehelichen Beziehung leitet über die Mutter ab. Auf diese Art werden zeitlich rückwärts die Generationen bis zum Ahn durchlaufen, der vor dem Stichtag des 1. Januar 1914 geboren wurde.
Legitimation. Wenn ein Kind unehelich geboren wurde und die leiblichen Eltern nach der Geburt heiraten, ist dieses Kind kraft Gesetz legitimiert (§ 5 RuStAG), erwirbt ab diesem Zeitpunkt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1719 BGB[4]) und somit die Staatsangehörigkeit des Vaters. Hierbei ist ausschließlich das verwandtschaftliche Verhältnis entscheidend, nicht aber das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Hochzeit der Eltern. Bereits verheiratete Töchter werden nicht legitimiert, für sie gilt der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ihre eigene Heirat.
Hinweis: Vaterschaftsanerkennungen sind keine Legitimation. In welchen Fällen der Ehemann als Vater des Kindes gilt, regelt § 1720 BGB[4].
Heiratet die Mutter eines unehelich geborenen Kindes einen anderen Mann als den leiblichen Vater, behält das Kind seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit.
Adoption. Da die Annahme an Kindesstatt nur ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag ist, hat sie keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit.
Für Findelkinder gilt:
„Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.“ (§ 4 Abs. 2 RuStAG)
Ehen, die im Ausland geschlossen wurden. Aufgrund des „Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902“ und des Umstandes, daß völkerrechtliche Verträge mit im Krieg befindlichen Nationen aufgehoben sind, werden Ehen nur noch anerkannt, wenn sie in den folgenden Staaten nach den dort gültigen Gesetzen geschlossen wurden:
- Österreich (Böhmen Ungarn) KuK
- Spanien
- Luxemburg
- Niederlande
- Schweden
- Schweiz
Wichtige Hinweise für Frauen.
Für Frauen gelten einige Besonderheiten, die im Folgenden erläutert werden. Während ledige Frauen über ihre Ahnenlinie ableiten, gilt für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Frauen die Ahnenlinie des Ehemanns, den sie zuletzt geheiratet haben.
Heirat mit einem Deutschen.
„Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.“ (§ 6 RuStAG) Die Ehefrau eines Deutschen besitzt die Staatsangehörigkeit des Ehemannes und ein Ehenachweis reicht zur Ableitung aus. Eine Ausländerin, die einen Deutschen heiratet, erwirbt die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes.
Heirat mit einem Ausländer.
„Die Staatsangehörigkeit geht verloren […] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.“ (§ 17 RuStAG) Dies bedeutet, daß eine Sächsin bei der Heirat mit einem Preußen die preußische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 6 RuStAG)und die sächsische Staatsangehörigkeit verliert. Eine Deutsche, die einen Ausländer heiratet – dazu zählen auch nicht nachgewiesene Deutsche und Staatenlose - verliert ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Ob sie die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, hängt von der Gesetzgebung in dem jeweiligen ausländischen Staat ab.
Scheidung von einem Ausländer.
„Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, […].“ (§ 10 RuStAG) Frauen, die von einem Ausländer (dazu zählen auch nicht nachgewiesene Deutsche und Staatenlose) geschieden oder verwitwet sind, können mit ihren eigenen Nachweisen ohne weitere Probleme erneut eingebürgert werden, sobald die Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates wiederhergestellt ist. Bis dahin behalten sie die Staatsangehörigkeit ihres geschiedenen Ehemannes.
Hinweis: Da es für Ehefrauen nach der Scheidung oft nicht mehr möglich ist, Unterlagen der Familie des geschiedenes Mannes zu beantragen, können die Unterlagen im Namen gemeinsamer Kinder beantragt werden.
Verlust der Staatsangehörigkeit durch Auswanderung und Sonderfälle.
Nach § 21 BuStAG wird die Staatsangehörigkeit bei 10-jährigem ununterbrochenem Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets für verlustig erklärt.
Deutsche Staatsangehörige, die sich vor dem Inkrafttreten des RuStAG am 1. Januar 1914 länger als 10 Jahre im Ausland aufhielten, verloren gemäß § 21 BuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Ausland befindliche Reichsangehörige hatten die Möglichkeit, die 10-Jahresfrist zu verlängern, indem sie sich in das Matrikel des zuständigen Konsuls eintragen ließen.[3]
Wer sich ab dem 1. Januar 1904 ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, hat seine Staatsangehörigkeit nicht mehr verloren, da die 10 Jahres-Frist nicht mehr erreicht werden konnte.
Ausbürgerung wehrpflichtiger Deutscher wegen Nichtrückkehr aus dem Ausland. Mit der kaiserlichen Verordnung vom 26. Februar 1917 (RGBl. 1917, S. 221), die am 6. März 1917 in Kraft trat, wurden alle im Ausland befindlichen wehrpflichtigen Deutschen zur Rückkehr aufgefordert. Bei Nichtrückkehr konnte die Staatsangehörigkeit gemäß § 27 RuStAG für verlustig erklärt werden.
Rußlanddeutsche (Wolgagebiet, Wolhynien, Kaukasien etc.). In den vergangenen Jahrhunderten gab es mehrere Auswanderungswellen nach Rußland. Mit dem Ablegen des Untertaneneids verloren die Auswanderer die deutsche Staatsangehörigkeit. In Punkt 5 des Manifests von Katharina der Großen aus dem Jahre 1763 heißt es:
„Gleich bei der Ankunft eines jeden Ausländers in Unser Reich, der sich häuslich niederzulassen gedenket und zu solchem Ende in der für die Ausländer errichteten Tütel-Canzley oder aber in anderen Gränz-Städten Unseres Reiches meldet, hat ein solcher, wie oben im 4ten § vorgeschrieben stehet, vor allen Dingen seinen eigentlichen Entschluß zu eröffnen, und sodann nach eines jeden Religions-Ritu den Eid der Unterthänigkeit und Treue zu leisten.“
Außerdem galten bei der Einbürgerung russischer Kriegsgefangener deutscher Abstammung während des Krieges besondere Bestimmungen.[3]
Vereinigte Staaten von Amerika. Nach fünfjährigem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder nach einjährigem Dienen in der amerikanischen Armee kann eine Naturalisation stattgefunden haben.
Fremdenlegionäre. Um als Offizier in der französischen Fremdenlegion zu dienen, muß bereits vor Eintritt in die Offiziersschule die französische Staatsangehörigkeit angenommen werden und die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren. Auf die Offiziersschule gelangt man ab Dienstgrad Adjutant und als Offizier kann nur dienen, wer mindestens den Dienstgrad Aspirant innehat.
Naturalisation.
Wer keine deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen kann, gilt als Ausländer bzw. staatenlos und kann unter bestimmten Bedingungen eine Naturalisation (Einbürgerung) beantragen. Diese kann erst nach Wiederherstellung des Reiches und durch bestallte Beamte erfolgen.
Quellen für Dokumente.
Die Unterlagen sind in der Regel beim zuständigen „Standesamt“ des Ortes erhältlich, in dem Geburt, Eheschließung oder Tod stattfand. Man kann die Dokumente in beglaubigter Form dort vor Ort, postalisch oder, soweit vor Ort angeboten, online anfordern, bzw. über Drittanbieter (Standesamt online, Standesamt 24).
Hinweis: Die Dokumente werden in der BRD unter Einhaltung der folgenden momentan geltenden Fristen von den Standesämtern an die Staatsarchive übergeben (§ 5 PStG):
- Geburten: 110 Jahre
- Eheschließungen: 80 Jahre
- Sterbefälle: 30 Jahre
Für die fremdverwalteten Gebiete gelten andere Fristen. Hier ist der erste Anlaufpunkt für die Ahnenforschung das Standesamt 1 in Berlin. Obwohl die Recherche des Standesamt 1 oft negativ verläuft (meistgenannter Grund: „verloren gegangen"), hat die Erfahrung gezeigt, daß die Standesämter direkt in den Gemeinden der fremdverwalteten Gebiete die gesuchten Unterlagen ausfindig machen können und dort auch die Hilfsbereitschaft größer ist. Hilfreich können auch Vereine, Forschungsgruppen und private Ahnenforscher sein. Tauf- und Kirchenregister können als Quellen in Betracht gezogen werden.
Weiterhin kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. , der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes oder die Zentrale Personenkartei der Wehrmachtsauskunftstelle bei schwierigen Fällen noch zu einem Ergebnis führen.
Um heraus zu finden, zu welchem Bundesstaat ein bestimmter Ort gehört, kann das Gemeindeverzeichnis 1900 verwendet werden.
Fragen?
Fragen zum RuStAG oder zur Nachweisführung können auf Telegram in der Gruppe VHD-Nachweise gestellt werden. Hierbei sollte darauf geachtet werden, daß die Fragen von sogenannten „Offiziellen“ beantwortet werden, die nur zu bestimmten Zeiten anwesend sind.
Quellen
[2] Verzeichnis der Behörden, die befugt sind in Sachen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Aus Freiherr von Welser, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen, 1914.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.