Aktuelle Meldungen aus den Ak.-Bezirken.

Von der Suspension einzelner Rechte der Staatsbürger im Belagerungszustand.

Von der Suspension einzelner Rechte der Staatsbürger im Belagerungszustand.

Die Verfassung des Deutschen Reiches bestimmt im Artikel 68, dass dem Kaiser das Recht zusteht, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand zu erklären, und dass bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 gelten sollen …